Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Diamant Gebäudereinigungsdienst GmbH

§ 1 Geltung dieser AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Diamant Gebäudereinigungsdienst GmbH („Auftragnehmerin“) und Ihren Vertragspartnern („Auftraggeber“), soweit diese die Erbringung von
(2) Dienst- und/oder Werkleistungen durch die Auftragnehmerin zum Gegenstand haben; insbesondere auch für Dauerschuldverhältnisse.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich In Textform zugestimmt hat. Ist eine Zustimmung nicht erteilt, gelten alleinig die AGB der Auftragnehmerin.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderung

(1) Die Beauftragung der Auftragnehmerin gilt erst mit Annahme oder Bestätigung eines entsprechenden Angebots als verbindlich.
(2) Angebote der Auftragnehmerin verlieren ihre Gültigkeit spätestens nach 4 Wochen ab dem Datum des Angebots. Ein Angebot wird bereits zuvor gegenstandslos, wenn die Auftragnehmerin dieses vor Zugang einer Annahmeerklärung widerruft.
(3) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen (wie etwa Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen etc.) des Auftraggebers sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Leistungen werden wie vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang in Textform oder mündlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
(5) Winterdienstverträge werden mindestens für die Dauer einer Wintersaison (01.11. des laufenden und bis 31.03. des folgenden Jahres) geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch für die nächste Wintersaison, wenn nicht spätestens bis zum 30.05. des Folgejahres das Vertragsverhältnis schriftlich gekündigt wird. Die Veräußerung des Objekts/der Liegenschaft lassen das Vertragsverhältnis unberührt.

§ 3 Leistungserbringung und Abnahme

(1) Art und Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Angebots oder der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Besondere Abreden über die Art und Weise der Leistungserbringung sowie etwaige Nebenleistungen und besondere Pflichten der Auftragnehmerin (z.B. die Anfertigung schriftlicher Tätigkeitsnachweise) sind nur dann bindend, wenn diese entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 4 dieser AGB vereinbart wurden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel gegenüber der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Beendigung der Leistungserbringung zu rügen; im Übrigen endet die Rügefrist (insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen) bei Nutzung der vertraglich vereinbarten Fläche durch den Auftraggeber oder vom diesem zur Nutzung bestimmte Dritte. In jedem Fall gilt die Leistung als abgenommen, wenn in o.g. Frist eine Rüge nicht erfolgt. Bei einmaliger oder letztmaliger Leistung endet die Frist dabei spätestens eine Woche ab Mitteilung der Fertigstellung der Leistung durch die Auftragnehmerin. Anderenfalls (insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen) endet die Frist zur Rüge von Mängeln spätestens mit der nächsten turnusmäßigen Leistungserbringung. Nimmt der Auftraggeber das Objekt bereits vor Ablauf dieser Fristen in Gebrauch, endet die Frist 24 Stunden nach Ingebrauchnahme. Außerdem gilt die Leistung als abgenommen, sobald der Auftraggeber das Objekt einem Dritten zur Ausführung eines anderen Gewerkes zugänglich macht.
(4) Ist ein Termin zur Abnahme vereinbart und wird dieser vom Auftraggeber nicht wahrgenommen, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen und termingerechten Erfüllung der Pflichten der Auftragnehmerin erforderlich ist. Durch eine Verletzung dieser Pflichten entstehenden Mehraufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
(2) Insbesondere hat er sicherzustellen, dass dem Personal der Auftragnehmerin im erforderlichen Umfang Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten gewährt wird und ggf. (insb. aus Sicherheitsgründen) erforderliche Instruktionen erteilt werden. Ferner hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Anschlüsse und die ggf. von ihm zu stellenden Arbeitsmittel zur Verfügung stehen und diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Aufraggeberin verursachte Schäden unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 24 Stunden) nach Ihrem Bekanntwerden schriftlich dieser mitzuteilen. Für später gemeldete Schäden übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.

§ 5 Preise, Aufmaß und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Angebot und der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Leistungszeitpunkt, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Die Preise schließen nur die ausdrücklich und in Textform vereinbarten Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers ein.
(3) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen zu informieren, die sich auf die der Abrechnung zugrunde zulegenden Maße auswirken können.
(4) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 3 Tagen ab Abnahme gem. § 3 dieser AGB und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Zum vorsorglichen Einbehalt von pauschalen Sicherheitsbeträgen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Dem Auftraggeber steht hinsichtlich der von ihm geschuldeten Zahlungen ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich derjenigen Leistungen zu, auf die sich die jeweilige Zahlungsverpflichtung bezieht. Im Übrigen bleiben § 320 BGB und § 273 BGB unberührt.
(6) Für die Ausstellung von Rechnungsduplikaten bzw. die Korrektur von Rechnungen kann die Auftragnehmerin ein pauschales Entgelt i.H.v. 20,00 € veranlagen, wenn das Erfordernis der Ausstellung eines Duplikats bzw. einer korrigierten Rechnung nicht von ihr zu vertreten ist.
(7) Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Sie sind auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Lohn- und Rahmentarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks in dem Gebiet des Auftragnehmers sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise entsprechend der Erhöhung der Stundenlöhne bei Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages oder bei Änderungen aus dem Rahmentarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks sowie bei einer Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten entsprechend dem prozentualen Anstieg dieser Kosten zu erhöhen. Diese Erhöhung kann erstmalig in dem Monat geltend gemacht werden, in dem ein neuer Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in Kraft tritt oder die Lohnnebenkosten erhöht worden sind. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume ist dabei ausgeschlossen

§ 6 Mangelhafte Leistung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB über den Werkvertrag. Mängel sind unverzüglich mitzuteilen; die Auftragnehmerin hat sodann ihre vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen der Nacherfüllung zu erbringen.
(2) Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Fa. Diamant Gebäudereinigungsdienst GmbH weitergegeben hat, wird keine Gewährleitung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen triff

§ 7 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

§ 9 Wechsel der Vertragsparteien

(1) Veräußert der Auftraggeber das Objekt, auf das sich der Auftrag bezieht, oder übernimmt falls der Auftraggeber Mieter oder Pächter des Objekts ist ein Dritter den Miet- bzw. Pachtvertrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Erwerber bzw. dem Dritten zu vereinbaren, dass dieser den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin einschließlich dieser AGB übernimmt. Die Auftragnehmerin erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis zu dieser Vertragsübernahme.
(3) Der Erwerber bzw. Dritte ist berechtigt, den Vertrag zwischen ihm und dem Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen ab Abschluss des Kaufvertrages bzw. der Vereinbarung zur Übernahme des Miet- bzw. Pachtvertrages fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmerin steht das gleiche Recht zu. In ihrem Fall beginnt die vorgenannte Frist jedoch erst zu laufen, wenn dem ihr die Anzeige nach Abs. 1 zugeht oder sie auf andere Weise von dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages erfährt.
(4) Verletzt der Auftraggeber nur seine Pflicht nach Absatz 1, haftet er als Gesamtschuldner für die vereinbarte Vergütung der auf den Vertragsschluss nach Absatz 1 folgenden 6 Monate. Verletzt der Auftraggeber seine Pflicht nach Absatz 2 ist der Auftraggeber zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 10 bleibt unberührt. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 10 Vertragslaufzeit und -beendigung

(1) Sofern sich aus der Art der zu erbringenden Leistungen und etwaigen Individualabreden nichts anderes ergibt, werden die Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in diesen Fällen ein Jahr. Ab dem Ende der Mindestvertragslaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Verträge über die Erbringung von Leistungen des Winterdienstes sind stets nur zum 30.05. eines Jahres ordentlich kündbar.
(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung des Vertrages bedarf stets der Textform.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handels-gesetzbuchs, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich verwirklicht.

§ 14 Verbraucherschlichtungsverfahren

(1) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr . Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die Auftragnehmerin weder bereit noch verpflichtet.

§ 15 Datenspeicherung

(1) Die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten werden von der Fa. Diamant Gebäudereinigungsdienst GmbH unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) gespeichert und verarbeitet.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dem Auftragnehmer stehen die Rechte auf Widerruf der Einwilligung, Berichtigung der Daten, Löschung der Daten nach der DS-GVO und dem BDSG zu.
(3) Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf angefragt werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbedingten Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen.
(4) Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden.